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Das Landratsamt Nürnberger Land
ist am
am
und am |
Inhaltsübersicht
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
Informationsveranstaltung am Paul-
"Vollzug der Dünge-
Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land zur Änderung
der Verordnung über die Festsetzung von Parkgebühren
(Parkgebührenordnung) im Stadtgebiet Hersbruck vom 20.11.1997
Verordnung der Stadt Hersbruck über die Festsetzung von
Parkgebühren im Stadtgebiet Hersbruck (Parkgebührenordnung)
vom 11. Juni 1997
| Nr. 156 | Sitzung des Jugendhilfeausschusses |
Am Mittwoch, 3. Dezember 1997, 14.00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Nürnberger Land, Waldluststraße 1, 91207 Lauf a. d. Pegnitz, eine öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses statt:
TAGESORDNUNG
| Nr. 157 |
Informationsveranstaltung am Paul- |
Für Eltern, deren Kinder zur Zeit die 4. Klasse der Grundschule
oder die 5. Klasse der Hauptschule besuchen und die einen Übertritt
ans Gymnasium erwägen, veranstaltet das
Paul-
Mittwoch, 17. Dezember 1997, um 19.30 Uhr.
Die Eltern erhalten einen allgemeinen Überblick über das
Schulsystem und werden über die Übertrittsmöglichkeiten
an weiterführende Schulen informiert. Die Ausbildungsrichtungen
mathematisch-
Zu dieser Informationsveranstaltung lädt das Direktorat alle
interessierten Eltern herzlich ein.
Schüler und Eltern haben außerdem Gelegenheit, am
Samstag, 17. Januar 1998, jeweils um 10 und 11 Uhr
das Gymnasium näher kennenzulernen (Führung durch die Schule).
Die Neuanmeldungen für die 5. Jahrgangsstufe werden am 13., 14. und 15. Mai 1998 entgegengenommen.
| Nr. 158 |
"Vollzug der Dünge- |
Allgemeinverfügung des AfLuE Ansbach für den Landkreis Nürnberger Land:
Die Kernsperrfrist für die Ausbringung von
flüssigen Wirtschaftsdüngern nach § 3 Abs. 4 der
Dünge-
Ansbach, 11.11.1997
Amt für Landwirtschaft und Ernährung Ansbach
Weihermann,
LD
| Nr. 159 | Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung) im Stadtgebiet Hersbruck vom 20.11.1997 |
Das Landratsamt Nürnberger Land als untere Straßenverkehrsbehörde erläßt aufgrund von § 6a Abs. 6 Satz 5, Satz 8 und Satz 10 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325) in Verbindung mit der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 06.06.1981 (GVBl. S. 185) folgende Verordnung über die Festsetzung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung):
§ 1
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über die Festsetzung von Parkgebühren im Stadtgebiet Hersbruck vom 25.07.1997 (Amtsblatt Nr. 33) wird wie folgt geändert:
Die gebührenpflichtige Parkzeit beginnt an Werktagen um 10.00 Uhr und endet von Montag bis Freitag um 17.00 Uhr, am Samstag um 13.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung der Parkflächen gebührenfrei.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 12.12.1997 in Kraft.
Lauf a. d. Pegnitz, den 20.11.1997
LANDRATSAMT NÜRNBERGER LAND
H. Reich,
Landrat
| Nr. 160 | Verordnung der Stadt Hersbruck über die Festsetzung von Parkgebühren im Stadtgebiet Hersbruck (Parkgebührenordnung) vom 11. Juni 1997 |
Die Stadt Hersbruck als örtliche Straßenverkehrsbehörde erläßt aufgrund von § 6a Abs. 6 Satz 5, Satz 8 und Satz 10 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über Parkgebühren vom 06.06.1981 folgende
Verordnung über die Festsetzung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung)
§ 1
Höhe der Parkgebühr; Geltungsbereich
| (1) |
Die Parkgebühr beträgt für das Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten auf den nachstehend aufgeführten Plätzen und Straßen je angefangener halber Stunde 1,00 DM. Abweichend davon beträgt die Parkgebühr bei den in diesem Gebiet sich befindlichen Parkuhren oder Parkscheinautomaten mit einer Höchstparkdauer von 30 Minuten 0,50 DM für 30 Minuten:
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| (2) |
Die Parkgebühr beträgt an Parkuhren oder Parkscheinautomaten auf den nachfolgend aufgeführten Plätzen und Straßen je angefangene Stunde 0,50 DM:
Parkplatz westlich der TV- |
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| (3) |
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Parkplätze in Tiefgaragen, Parkdecks und Parkhäusern. |
§ 2
Parkzeit
Die gebührenpflichtige Parkzeit beginnt an Werktagen um 10.00 Uhr und endet von Montag bis Freitag um 17.00 Uhr, am Samstag um 13.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen und während der übrigen Zeiten ist die Benutzung der Parkflächen gebührenfrei.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung der Stadt Hersbruck vom 06. August 1996 außer Kraft.
Diese Verordnung wurde vom Stadtrat Hersbruck am 10. Juni 1997 beschlossen und wird hiermit ausgefertigt.
Hersbruck, 11. Juni 1997
Stadt Hersbruck
Plattmeier,
1. Bürgermeister
LANDRATSAMT NÜRNBERGER LAND